Mängeldefinition

Pfusch am Bau: Wo sind die Grenzen?

Durch Fehler bei der Planung und Ausführung entstehen in Deutschland jedes Jahr vermeidbare Bauschäden im einstelligen Milliardenbereich. Häufig ist dabei die heutige Art des schnellen und presiwerten Bauens schuld daran. Oft werden auch Mängel von Handwerkern und Baufirmen nicht erkannt, oder schlimmer noch, bewusst ignoriert. Von einem Mangel spricht man, wenn die ausgeführte Bauleistung vom vertraglich vereinbarten Zustand abweicht. Aber nicht jede Abweichung ist auch ein Mangel, der dann rechtliche Konsequenzen nach sich zieht!

Hinzunehmende Unregelmäßigkeit

Eine Beurteilung kann ergeben, dass die kritisierten Abweichungen die vertraglich festgelegten Grenzwerte bzw. die in den allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik definierten Grenzwerte nicht überschreiten, dass also der beanstandete Sachverhalt noch im Rahmen des vertraglich zu Erwartenden bzw. allgemein Üblichen liegt. Es liegt dann kein Mangel vor. Diese Unregelmäßigkeiten müssen als unvermeidbar und üblich hingenommen werden.

Nachzubessernde Mängel

Ist die Nachbesserung einer als Mangel beurteilten Unregelmäßigkeit möglich, zumutbar und im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg nicht unverhältnismäßig aufwändig, so hat der Bauherr einen Anspruch auf die Beseitigung des Mangels. Dies gilt grundsätzlich auch für rein optische Beeinträchtigungen. Häufig versuchen Baufirmen sich mit dem Hinweis auf den unverhältnismäßig hohen Aufwand um eine Nachbesserung zu drücken. Gerade bei echten Beeinträchtigungen des Wohn- und Nutzwertes eines Hauses sollte man sich aber nicht scheuen, seine Ansprüche notfalls auch auf gerichtlichem Wege durchzusetzen.

Hinnehmbare Mängel

Grundsätzlich hat der Bauherr zwar das Recht, dass auch kleinere, unwesentlichere Mängel beseitigt werden, häufig ist der Aufwand dafür aber unverhältnismäßig hoch im Vergleich zum erzielbaren Erfolg. In solchen Fällen werden die Abweichungen durch einen so genannten Minderwert „in Geld” abgegolten. Zur Beurteilung von optischen Beeinträchtigungen z. B. werden solche Kriterien benutzt wie der Grad der optischen Beeinträchtigung, die Bedeutung des optischen Erscheinungsbildes für das jeweilige Bauteil usw.

Eine „Unverhältnismäßigkeit” liegt nicht automatisch dann vor, wenn die Kosten der Nachbesserung den eigentlichen Preis der Leistung übersteigen, wie es oftmals vom Unternehmer gegenüber dem Bauherren behauptet wird. Nur im Ausnahmefall sollte diese Regelung in Anspruch genommen werden. So etwa dann, wenn sich nach der Fertigstellung herausstellt, dass die Drempelhöhe (unter der Drempelhöhe verstehen wir den Abstand zwischen der Oberkante Decke bis Schnittpunkt Dachschräge) geringer als im Vertrag vereinbart ist, oder die Geschosshöhen nicht eingehalten werden.

Die Beurteilung, ob es sich bei dem kritisierten Sachverhalt um einen Mangel oder eine hinzunehmende Unregelmäßigkeit handelt, ist in vielen Fällen schwierig und von den jeweiligen, ganz speziellen Randbedingungen abhängig. Es ist daher empfehlenswert, vor Beginn einer gerichtlichen Auseinandersetzung sich den Rat eines unparteiischen Fachmanns einzuholen. Ein Sachverständiger für Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik ist dabei der ideale Ansprechpartner. Fragen Sie uns!